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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

der HMS-HOLZ GmbH, Kleinwallstadt am Main

Anwendungsbereich
Lieferungen der HMS-HOLZ GmbH (Verkäufer) erfolgen ausschließlich auf Grund nachfolgender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Andere Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Für Lieferungen des Verkäufers gelten die Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren  vom 4. Februar 1950 in der von den beteiligten Spitzenverbänden der Holzwirtschaft zu Tegernsee festgestellten Neufassung von 1985. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bestimmungen von den vorerwähnten Gebräuchen enthalten, sind diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

 

Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Verkäufers sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für Preis und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Vereinbarungen mit Beauftragten des Verkäufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

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Preise
Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei verladen ab Lager Kleinwallstadt bzw. Hagenow zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Verkäufer behält sich Preisänderungen vor, falls sich Löhne, Rohstoffpreise, Steuern, Zölle, Frachten oder andere Grundlagen der Preisgestaltung ändern.

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Versand
Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers, auch wenn die Lieferung frei Empfangsort erfolgt. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Vereinbarte Abweichungen gehen zu Lasten des Käufers. Ist vom Käufer der Versandweg nicht vorgeschrieben, kann der Verkäufer nach  seinem Ermessen eine Spedition beauftragen oder der Verkäufer befördert die Ware mit eigenen Fahrzeugen unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart. Dem  Vertrag mit der Spedition werden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde gelegt. Bei einer Beförderung mit eigenen Fahrzeugen übernimmt der Verkäufer außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz keine Haftung für Transportschäden. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, können diesem in Rechnung gestellt werden. Der Käufer hat die Rückgriffsmöglichkeiten gegen Transportführer oder sonstige Dritte zu wahren. Bei Schäden aus Anlass von Warenlieferungen ist vor der Abnahme eine ordnungsgemäße Aufnahme des Tatbestands und entsprechende Anzeige an den Frachtführer zu machen. Hat der Käufer mitgeteilt, dass er selbst eine Spedition mit dem Transport beauftragen wird, so muss der Liefergegenstand spätestens fünf Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft abgenommen werden. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Werk des Verkäufers verlassen hat, im Übrigen fünf Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer. Die vereinbarten Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verzögert wird. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung von Ansprüchen erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens acht Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei den Vorlieferanten des Verkäufers eintreten.  Wird der Versand auf Wunsch des Käufers zurückgestellt, so werden ihm ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die entstandenen Lagerkosten, bei Einlagerung im Werk des Verkäufers, mit mindestens ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt nach Ablauf einer vereinbarten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. Bei Verstreichen dieser Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dasselbe gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung drei Monate ohne Abruf verstrichen sind. Teillieferungen und -leistungen sowie die entsprechenden Berechnungen können in zumutbarem Umfang vom Verkäufer vorgenommen werden.

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Zahlung
Wenn nicht anders vereinbart wurde, hat die Zahlung in bar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu erfolgen. Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur unter Einhaltung der gewährten Skontofrist anerkannt werden und gilt nicht für die Frachtkosten. Als Rechnungsdatum gilt der Verladetag. Wird Wechselzahlung vereinbart, so muss der Wechsel sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum an gerechnet, nicht überschreiten. Die Diskont- und Wechselspesen werden vom Käufer getragen. Im Falle der Ausstellung von Rückwechseln tritt eine befreiende Leistung erst dann ein, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhält und gleichzeitig keine weiteren Verbindlichkeiten mehr bestehen. Es gelten die Sätze, die dem Verkäufer von der Bank berechnet werden, mindestens aber bei Verbrauchern 5% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) und in anderen Fällen 8 % über dem  Basiszinssatz. Für die Annahme der Wechsel und Schecks gelten die Bedingungen der Banken. Für rechtzeitige Vorlegung oder Protestierung von Wechseln übernimmt der Verkäufer keine Verbindlichkeit und Haftung. Bleibt der Käufer mit fälligen Zahlungen im Rückstand, so sind vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe der vom Verkäufer zu zahlenden Kreditkosten, mindestens jedoch bei Verbrauchern 5% über dem Basiszinssatz und in anderen Fällen 8 % über dem  Basiszinssatz  zu zahlen. Der Verkäufer kann für weitere Lieferungen Zahlung vor Versand der Ware oder Sicherungsleistung bei einer Bank verlangen oder von weiteren Lieferungen zurücktreten. Bei Verzug oder Bekanntwerden sonstiger, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindernden Umstände werden auch die noch nicht fälligen Forderungen und die zahlungshalber angenommenen Wechsel zur Zahlung fällig. Für die Zahlung gilt auch Teillieferung als selbständige Lieferung, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen auf Abschlüsse werden auf die einzelnen Teillieferungen einzeln verrechnet. Der Käufer ist, sofern er Kaufmann ist, zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, auch aus Mängelrügen oder Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn  der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

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Beschaffenheit, Gewährleistung
Holz und Holzprodukte sind ein Naturstoff dessen naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale vom Käufer stets zu beachten sind. Besonders sind beim Kauf und der Verwendung die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der gelieferten Ware zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen. Für Kaufleute gilt in jedem Fall die Untersuchungs- und Rügepflicht  gemäß §§ 377, 378 HGB. Eine Mängelrüge muss unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Eingang der Ware beim Käufer seitens des Käufers schriftlich erfolgen.

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Mängel
Jeder Mangelgewährleistungsanspruch eines Kaufmanns verjährt, außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 643a Abs. 1 Nr. 2 BGB und im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels in einem Jahr ab Ablieferung. Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche eines Verbrauchers. Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt und nicht beanstandet, so ist jegliche spätere Beanstandung, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Abmessungen wegen erkennbarer Fehler ausgeschlossen. Bei mangelhafter Lieferung und Leistung ist der Verkäufer unter Ausschluss anderer Rechte des Käufers zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.

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Haftung
Der Schadenersatzanspruch des Käufers bei Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz von Seiten des Verkäufers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor. Schadenersatz auf Grund von Mängeln ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt, so haftet er allerdings sofern der Käufer ein Kaufmann ist nur auf den vorhersehbaren Schaden, wobei die Haftung für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind.

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Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren, sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Sachen bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen und der Einlösung in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks und Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Käufers ergebenden Saldos aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis vor. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne dass sich für ihn eine Verpflichtung hieraus ergibt. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947 und § 948 BGB, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung tritt er hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache hat der Käufer ebenfalls als Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seine Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsmäßig nachkommt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Sofern der Käufer Kaufmann ist, liegt in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die aus der gelieferten Ware etwa neu entstandenen Sachen gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen. Der Käufer hat die von ihm mit Rücksicht auf die Zession für den Verkäufer eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuliefern, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

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Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, von der aus die Lieferung vorzunehmen ist. Sofern der Käufer eine Person i.S.d. § 38 Abs. (1) ZPO ist, ist für alle Streitigkeiten der in vorhergehendem Satz bestimmte Erfüllungsort der ausschließliche Gerichtsstand, wobei der Verkäufer den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen kann.

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[ Stand: 05.10.2022 ]

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